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Beratung im Selbstanzeigeverfahren
Ist ein StB zugleich RA, so ist, falls hinreichende Anhaltspunkte für einen abweichenden Willen fehlen, davon auszugehen, dass die Beratung im Rahmen eines Selbstanzeigeverfahrens gem. § 371 AO im Wesentlichen steuerberatende Tätigkeiten betrifft, die daher nach den §§ 30, 13 StBGebV abzurechnen sind ( I-223 U 66/03).