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StuB Nr. 20 vom Seite 941

Bemessungsgrundlage bei Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Grundstücks zu eigenen Wohnzwecken

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Eine Hausgemeinschaft ordnete ein im Jahr 2003 fertiggestelltes Gebäude, das sie teils steuerpflichtig an einen Miteigentümer vermietet, teils den Miteigentümern unentgeltlich zu privaten Wohnzwecken überlässt, in vollem Umfang ihrem Unternehmensvermögen zu. Das FA ermittelte in seiner Einspruchsentscheidung die Bemessungsgrundlage für die steuerpflichtige unentgeltliche Wertabgabe i. S. des § 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG in der Weise, dass es die Herstellungskosten des Gebäudes gleichmäßig auf den nach § 15a UStG maßgeblichen Berichtigungszeitraum (= 10 Jahre) verteilte ( BStBl I S. 468 = StuB 2004 S. 612). Gegen diese Entscheidung hat die Unternehmerin vor dem FG München Klage erhoben (Az.: 14 K 2944/04). Als Begründung wird ausgeführt, zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die unentgeltliche Wertabgabe in Form der privaten Wohnungsnutzung seien die Herstellungskosten in Anlehnung an § 7 Abs. 4 Nr. 2a EStG auf 50 Jahre zu verteilen. Mit der gleichen Begründung beantragt die Klägerin nach § 69 Abs. 3 FGO die Aufhebung der Vollziehung der bestrittenen Verwaltungsakte (Az.: 14 V 2943/04). Vor dem FG Nürnberg ist zum gleichen Streitpunkt ein weitere Klage anhängig (Az.: II 298/2004). Angesichts der vor den FG München und Nürnberg anhängig...

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