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Einkunftserzielungsabsicht bei Gesellschaftern von geschlossenen Immobilienfonds – sog. Zweithandel
( K)
Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder hatten in 1997 geprüft, ob die Einkunftserzielungsabsicht derjenigen Gesellschafter eines geschlossenen Immobilienfonds grundsätzlich zu verneinen ist, die vor Erreichung eines Totalüberschusses ihre Fondsbeteiligung innerhalb von fünf Jahren nach deren Erwerb veräußern. Sie vertraten hierzu bisher die Auffassung, dass allein aus der Tatsache der Veräußerung der Fondsbeteiligung innerhalb von fünf Jahren nicht auf das Fehlen der Einkunftserzielungsabsicht geschlossen werden könne.
Im Hinblick auf das anders lautende (BStBl 2003 II S. 580 = StuB 2002 S. 918) halten die obersten Finanzbehörden hieran nicht mehr fest. Das genannte Urteil, wonach ein gegen die Einkunftserzielung sprechendes Indiz vorliegt, wenn der Stpfl. seine Einkunftsquelle innerhalb von fünf Jahren veräußert, ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden.