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Inanspruchnahme des Vergütungsschuldners insbesondere in den Fällen des § 50a EStG
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Mit hat der BFH entschieden, dass der Anlauf der Festsetzungsfrist gegenüber dem Steuerschuldner gem. § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO gehemmt wird,S. 949wenn eine zur Einbehaltung und Abführung von Steuern verpflichtete Person (Entrichtungsschuldner) die ihr obliegende Steueranmeldung nicht abgibt. Mit Schreiben vom - IV A 4 - S 0341 - 3/03 hat daher das BMF sein anders lautendes Schreiben vom (BStBl I S. 414) aufgehoben. Dies hat insbesondere Folgen für die Inanspruchnahme des Vergütungsschuldners in Anwendungsfällen des Steuerabzugs nach § 50a EStG. Entgegen der Vfg. vom - S 2303 - 2 - St 13 - 31 sind nunmehr aufgrund der geänderten Verwaltungsauffassung bei Nichtabgabe der Steueranmeldung doch noch Haftungsbescheide innerhalb von sieben Jahren nach Ablauf des Jahres der Vergütungszahlung möglich (Anlaufhemmung drei Jahre + Festsetzungsfrist vier Jahre). Eine Inanspruchnahme des Vergütungsschuldners ist somit nicht nur als sog. Entrichtungssteuerschuldner (entsprechend der obigen Verfügung), sondern auch als Haftungsschuldner möglich.