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Zu berücksichtigendes Schonvermögen bei Unterhaltsaufwendungen nach § 33a Abs. 1 EStG
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Mit Urteil vom - III R 41/01 (BFH/NV 2003 S. 560 = StuB 2003 S. 231) hat der BFH entschieden, ein vom Unterhaltsempfänger und seinen Angehörigen bewohntes Dreifamilienhaus sei für die Frage, ob der Unterhaltsempfänger über kein oder nur ein geringes Vermögen verfüge (§ 33a Abs. 1 Satz 3 EStG), mit dem Verkehrswert zu berücksichtigen. Die Entscheidung des Streitfalls, der dem Verfahren zugrunde liegt, widerspricht nicht R 190 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 EStR, da es sich bei einem Dreifamilienhaus nicht mehr um ein „angemessenes Hausgrundstück” handelt. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder bleibt im Sinne der Einheit der Rechtsordnung auch künftig entsprechend § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG ein angemessenes Hausgrundstück außer Betracht, das vom Unterhaltsempfänger allein oder zusammen mit Angehörigen bewohnt wird, denen es nach seinem Tod weiter als Wohnung dienen soll.