Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Die Steuerermäßigung nach § 35 EStG bei Mitunternehmern i. S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG
Welche Personen erfüllen die Anspruchsberechtigung nach § 35 EStG?
Wonach bestimmt sich im Regelfall der Umfang der dem einzelnen Mitunternehmer zustehenden Begünstigung?
Welche Gestaltungshinweise lassen sich bei Kapitalgesellschaften als Mitunternehmern geben?
I. Problemstellung
Durch § 35 EStG sollen Gewerbetreibende in einem pauschalierten Verfahren von der auf die gewerblichen Gewinne erhobenen GewSt entlastet werden. Dies soll dadurch erreicht werden, dass die zuvor um andere steuerliche Ermäßigungen gekürzte tarifliche ESt um das 1,8fache des GewSt-Messbetrags gemindert wird, der für den dem VZ entsprechenden Erhebungszeitraum für das Unternehmen festgesetzt wurde. Der Ermäßigungsanspruch ist im Übrigen auf die ESt beschränkt, die anteilig auf im zu versteuernden Einkommen enthaltene gewerbliche Einkünfte entfällt. Bei Mitunternehmern bezieht sich dieser Ermäßigungsanspruch auf den auf ihn entfallenden anteiligen GewSt-Messbetrag der Mitunternehmerschaft. Dieser Anteil richtet sich gem. § 35 Abs. 3 Satz 2 EStG nach seinem Anteil am Gewinn der Mitunternehmerschaft nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels; Vorabgewinnanteile sind nicht zu berücksichtigen. Der GewSt-Messbetrag der Mitunterne...