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Schuldzinsenabzug bei einer wesentlichen Beteiligung
– Anmerkungen zum –
Nach Auffassung des BFH sind Schuldzinsen solange als Werbungskosten abziehbar, bis die Kapitalgesellschaft aufgelöst und regelmäßig vollbeendet ist.
Dagegen sind anschließend gezahlte Schuldzinsen auch im Rahmen von nachträglichen Anschaffungskosten nicht zu berücksichtigen.
Obwohl diese Rechtsprechung zu kritisieren ist, hat sich die Praxis daran zu orientieren.
I. Vorbemerkungen
Der BFH hat erneut Gelegenheit erhalten, sich mit einer hoch umstrittenen Frage auseinander zu setzen. Das zugrunde liegende Urteil des BFH beschäftigt sich insbesondere mit zwei Fragestellungen:
Wie sind nachträgliche Schuldzinsen bezüglich einer wesentlichen Beteiligung zu behandeln?
In welchem Veranlagungsjahr entsteht ein Auflösungsverlust?
Die Zinsen, die ein Stpfl. zum Erwerb einer wesentlichen Beteiligung i. S. von § 17 EStG aufwendet, sind nach der ständigen Rechtsprechung Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen. Das gilt unabhängig davon, ob die Zinsaufwendungen durch entsprechende Einnahmen gedeckt sind und ob überhaupt Einnahmen durch Gewinnausschüttungen erzielt werden.
Der BFH hat dazu bereits in seinem Urteil vom ausgeführt, dass die Schuldzinsen für einen Kredit, dessen Valuta...