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Steuerentlastende Gestaltungsmöglichkeiten bei „Umwidmung” von Darlehen
Schuldzinsen für ein Darlehen können die ESt-Belastung in verschiedener Hinsicht erheblich mindern, sei es wegen Berücksichtigung als sofort abziehbare Betriebsausgaben oder Werbungskosten, so dass sie gegenüber dem FA stets geltend gemacht werden sollten. Ein Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug kommt in Betracht, soweit die Schuldzinsen mit einer Einkunftsart, d. h. mit einer auf Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen gerichteten Tätigkeit, in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Ein solcher wirtschaftlicher Zusammenhang ist gegeben, wenn und soweit das Darlehen tatsächlich zum Erzielen von Einkünften verwendet worden ist ( BStBl II S. 817; vom , BStBl 1998 II S. 193).
Schuldzinsen sind alle Leistungen in Geld oder Geldeswert, die für die Überlassung des Kapitals an den Gläubiger zu zahlen und nicht zur Tilgung des Kapitals bestimmt sind. Nur was bei Zahlungen auf ein Darlehen Zins (nicht Tilgung) ist, kommt für den Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten in Betracht; Tilgungen wirken sich sowohl bei der Gewinnermittlung mittels Betriebsvermögensvergleich (§§ 5, 4 Abs. 1 EStG) als auch im Rahmen der Einnahmen-Überschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) nicht auf die Höhe des Gewinns aus (