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StuB Nr. 19 vom Seite 909

Praxis der Außenhaftung im Unternehmen

von RA Jörg Greck, Holzwickede

I. Eintritt der Außenhaftung

Die Außenhaftung von Geschäftsführern und Vorständen (Organe der Gesellschaft) in Kapitalgesellschaften ist im Gegensatz zur Innenhaftung, also der Haftung der Organe gegenüber der Gesellschaft, dadurch gekennzeichnet, dass ein Unternehmensfremder, also eine Person, die außerhalb des Unternehmens steht, Ansprüche gegen diesen Personenkreis geltend macht.

Anders als Gesellschafter oder leitende Angestellte (Prokuristen, Generalbevollmächtigte etc.) in Personengesellschaften haften Geschäftsführer und Vorstände von Kapitalgesellschaften als deren gesetzliche Vertreter gegenüber außenstehenden Dritten nur dann persönlich, wenn sie besondere Haftungstatbestände erfüllt haben, die das Gesetz oder ein Vertrag vorsehen. Ist dies nicht der Fall, wird ihr Handeln direkt der juristischen Person zugerechnet, die dann allein haftet.

Liegt hingegen ein Fall der Außenhaftung vor, stehen dem außenstehenden Dritten zwei Schuldner für seine Regressansprüche zur Verfügung: die Kapitalgesellschaft (z. B. eine GmbH) und der Geschäftsführer/Vorstand selbst. Befindet sich die Kapitalgesellschaft nicht in der Krise, wählt der Geschädigte in der Regel diese, weil wirtschaftlich l...

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