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StuB Nr. 18 vom Seite 848

IHK-Beitragspflicht für Einheitsgesellschaft

Soweit bei einer GmbH & Co. KG die KG Alleingesellschafterin ihrer Komplementär-GmbH – sog. Einheitsgesellschaft – ist, ist neben der GmbH & Co. KG zumindest dann auch die GmbH bei der IHK beitragspflichtig, wenn sich die gewerbliche Tätigkeit der GmbH nicht allein auf die Geschäftsführung der GmbH & Co. KG beschränkt ().

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