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Erstmalige Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens auf Auflösungsgewinne/-verluste i. S. des § 17 Abs. 4 EStG
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1. Beteiligung an einer inländischen Kapitalgesellschaft
Bei der Beteiligung an einer inländischen Kapitalgesellschaft sind nach § 52 Abs. 4b Nr. 2 und Abs. 34a Satz 1 EStG das Halbeinkünfteverfahren und die auf 1 % abgesenkte Beteiligungsgrenze grundsätzlich ab dem zweiten Wirtschaftsjahr der Kapitalgesellschaft, an der die Anteile bestehen, für das neues Recht gilt, anzuwenden. D. h. bei Körperschaften mit kalenderjahrgleichem Wirtschaftsjahr fallen Veräußerungsgewinne oder -verluste ab dem VZ 2002 unter neues Recht.
Diese Grundsätze sind auf Kapitalgesellschaften, die sich in der Liquidation befinden, nicht übertragbar. Die Anwendung des § 52 Abs. 4b Nr. 2 und Abs. 34a Satz 1 EStG setzt das Vorhandensein eines Wirtschaftsjahrs der Kapitalgesellschaft voraus. Nach Rn. 1 des (BStBl I S. 434 = StuB 2003 S. 849) hat eine in Auflösung befindliche Kapitalgesellschaft kein Wirtschaftsjahr im steuerrechtlichen Sinne. Dementsprechend sind § 52 Abs. 4b Nr. 2 und Abs. 34a Satz 1 EStG auf in Liquidation befindliche Kapitalgesellschaften nicht anwendbar. Vielmehr ist § 52 Abs. 1 EStG i. d. F. des StSenkG für die erstmalige Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens sowie der abgesenkten Beteiligungsgrenze maßgebend. Danach fallen sowohl Auflösungsgewinne oder -verluste i. S. des § 17 Abs. 4 EStG als auch Gewinne oder Verluste aus Anteilsve...