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Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung
Im Hinblick auf die Rechnungsausstellung aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht ergeben sich mit dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz Neuerungen.
Diese beziehen sich auf die Aufbewahrungspflichten von Rechnungen und auf die Rechtsfolgen bei Verletzung der Rechnungsausstellungs- bzw. Rechnungsaufbewahrungspflicht.
Es ist mehr als fraglich, ob die umsatzsteuerrechtlichen Regelungen in der Praxis wirksam Schwarzarbeit bekämpfen werden.
I. Das Gesetzgebungsverfahren
Der Gesetzgeber hat das Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz) beschlossen. Das Gesetz tritt nach Art. 26 am 1. Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Wegen der Verkündung im BGBl vom kommt das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz bereits ab dem zur Anwendung.
Der Gesetzgeber verbindet hiermit die Hoffnung, die Schattenwirtschaft einzuschränken. Im Kalenderjahr 1998 betrug der geschätzte Umsatz noch 280 Mrd €; im Kalenderjahr 2003 wird dieser mit 370 Mrd € beziffert. Die Schwarzarbeit soll mit einer Reihe von Maßnahmen bekämpft werden. Auch im Hinblick auf die Rechnungsausstellung aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht ergeben sich durch Art. 12 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes Neuerungen. Hierauf wird nachfolgend eingegangen.