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Erstattungszinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen
( II 33)
Erstattungszinsen gem. § 233a AO gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Bei den Nachzahlungszinsen handelt es sich grundsätzlich um nicht berücksichtigungsfähige private Schuldzinsen i. S. des § 12 Nr. 3 EStG. Werden Erstattungszinsen festgesetzt, so sind diese bei dem Stpfl. im Zeitpunkt des Zuflusses als Einnahmen aus Kapitalvermögen anzusetzen (§§ 11 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG). Kommt es anschließend zu einer Änderung der zugrunde liegenden Steuer zuungunsten des Stpfl. und damit auch zu einer abweichenden Festsetzung der Erstattungszinsen, d. h. zu einer (Teil-)Rückzahlung der zuvor erhaltenen Erstattungszinsen, so handelt es sich insoweit um negative Einnahmen aus Kapitalvermögen i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Diese sind im Zeitpunkt des Abflusses einkommensteuerrechtlich zu berücksichtigen (§ 11 Abs. 2 Satz 1 EStG). Die Verpflichtung zur Rückzahlung der erhaltenen Erstattungszinsen bestand bereits in dem Zeitpunkt, in dem die Stpfl. diese erhielten. Dies ergibt sich für die ESt aus § 38 AO i. V. mit § 36 Abs. 1 EStG, wonach die ESt mit Ablauf des Veranlagungszeitraums entsteht. Wird sie zunächst in unzutreffender Höhe festgesetzt, basiert die Zinsberechnung nach § 233a AO auf der materiell-rechtlich unzutreffend festgesetzten ESt. Die Verpflichtung zur Rückzahlung der erhaltenen Ersta...