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Lohnsteuer; | vom Arbeitgeber getragene Kassenfehlbeträge (§§ 8, 19 EStG)
Trägt der ArbG aufgetretene Kassenfehlbeträge, liegt nur Arbeitslohn vor, wenn der AN insoweit von einer ihn treffenden Ersatzverpflichtung gegenüber dem ArbG freigestellt worden ist. Das ist nach dem rkr. nicht der Fall, wenn der vom ArbG übernommene Anteil das ihn in einem eventuellen Mankoprozess treffende Prozessrisiko angemessen abbildet. Im Streitfall hatte eine Bank mit ihrem Kassierer vereinbart, dass Kassenfehlbeträge zu 75 v. H. von ihr und zu 25 v. H. vom Angestellten zu übernehmen sind.