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Entnahmewert nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG als Brutto- oder Nettowert?
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Der das Revisionsverfahren XI R 12/02 (StuB 2003 S. 711) entschieden und damit die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung bestätigt, wonach sich eine auf den Vorgang der Nutzungsentnahme entfallende USt auf den Gewinn (d. h. die zu versteuernde Entnahme) nicht mindernd auswirkt (§ 12 Nr. 3 EStG). In anhängigen Einspruchsverfahren kann nunmehr nach § 363 Abs. 2 Satz 4 AO verfahren werden (Fortsetzungsmitteilung).