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Inanspruchnahme des Entrichtungspflichtigen für Kapitalertragsteuer
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1. Inanspruchnahme des Entrichtungspflichtigen für Kapitalertragsteuer auf vGA an ausländische Anteilseigner
Bei Nichtabgabe der Kapitalertragsteuer-Anmeldung kann das FA auf der Grundlage des § 191 Abs. 1 AO i. V. mit § 44 Abs. 5 EStG gegen den zum Steuerabzug und zur Anmeldung der Kapitalertragsteuer verpflichteten Entrichtungspflichtigen (§ 43 Satz 2 AO) einen Haftungsbescheid erlassen. In der Vergangenheit haben die Finanzämter hiervon insbesondere zur Nachforderung der bei vGA an ausländische Anteilseigner zu erhebenden Kapitalertragsteuer Gebrauch gemacht.
Die Inanspruchnahme des Entrichtungspflichtigen für nicht angemeldete Kapitalertragsteuer im Wege eines Haftungsbescheids ist wegen der Akzessorietät der Haftung nicht (mehr) zulässig, wenn die Kapitalertragsteuer gegen den Steuerschuldner (den Gläubiger der Kapitalerträge) wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist nicht mehr festgesetzt werden kann (§ 191 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 AO).
Die Festsetzungsverjährung tritt beim Steuerschuldner vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres ein, in dem die Steuer entstanden ist (§§ 169, 170 Abs. 1 AO). Nach der Verwaltungsauffassung, wie sie dem (zum BStBl II S. 608, ergangenen) Nicht-Anwendungserlass vom (BStBl I S. 414) zugrunde liegt, führt die dem Entrichtungspflichtigen ...