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Umfang der Zuteilungsmittel i. S. des § 6 Abs. 1 Satz 2 BSpkG
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Es wurde gefragt, wie sich die im Betreff genannten Mittel errechnen, wenn eine Bausparkase in der Handelsbilanz (ggf. in Änderung ihres Vorgehens vor Einführung des § 21b KStG) in den Fonds zur bauspartechnischen Absicherung auch die Beträge von vorübergehend nicht zuzuteilenden Bausparmitteln einstellt, die z. B. nach den geltenden bausparrechtlichen Bestimmungen einer Fortsetzerreserve zuzuweisen gewesen wären. Nach dem Ergebnis einer Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hierzu Folgendes: Nach Einführung der bausparrechtlichen Regelungen zum Fonds zur bauspartechnischen Absicherung und der hierzu geltenden steuerlichen Flankierung für Zwecke des § 21b KStG kann eine tatsächlich vorgenommene Zuweisung aller fraglichen Finanzmittel der Bausparkasse, die vorübergehend nicht zugeteilt werden können/dürfen, in den Fonds nicht Grundlage für die Ermittlung der Mehrerträge sein. Die dem Fonds tatsächlich zugewiesenen Mittel sind um die Beträge zu korrigieren, die anderen bausparrechtlichen Rücklagen (z. B. der Fortsetzerreserve) zuzuweisen sind.