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StuB Nr. 17 vom Seite 797

Praxis der Innenhaftung im Unternehmen

von RA Jörg Greck, Holzwickede

I. Wer haftet bei der Innenhaftung?

Die Innenhaftung bezeichnet im Gegensatz zur Außenhaftung (vgl. Greck, StuB 2003 S. 909 f.) die Haftung der Organe (Geschäftsführer, Vorstand, Aufsichtsrat, Beirat) von Kapitalgesellschaften gegenüber dem Unternehmen wegen der Verletzung organschaftlicher oder dienstvertraglicher Pflichten.

Für leitende Angestellte, also Mitarbeiter unterhalb der Organebene, gelten die Grundsätze zur Innenhaftung hingegen nicht, ihre Einstandspflichten regeln sich nach den Anforderungen der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung und den dort entwickelten Grundsätzen zur Haftungsprivilegierung bei der Arbeitnehmerhaftung (vgl. BAG, DB 1994 S. 2237 ff. = BB 1994 S. 2205 ff. = NJW 1995 S. 210 ff.). Hiernach gilt – wohl mit einer Begrenzung der Haftung auch der Höhe nach (Hanau/Rolfs, NJW 1994 S. 1439 [3 Monatsgehälter]):

  • Vorsatz: volle Haftung

  • Leichte Fahrlässigkeit: keine Haftung

  • Mittlere bis grobe Fahrlässigkeit: anteilige Haftung nach Verschuldensgrad.

Anknüpfungspunkt für die Haftung auf der Organebene sind die Grundhaftungstatbestände in den für die unterschiedlichen Gesellschaftsformen geschaffenen Spezialgesetzen, deren Ausformung durch die Rechtsprechung und der Anstellungsvertrag des Gesellschaftsorgans:

  • GmbH: Geschäftsf...

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