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StuB Nr. 17 vom Seite 787

Direktversicherung: Neuerungen durch das Alterseinkünftegesetz

von Dipl.-Finw. StB Michael Seifert, Troisdorf

Bei Beiträgen an einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse kann eine Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG zur Anwendung kommen. § 3 Nr. 63 EStG wird insbesondere ab dem VZ 2005 neu gefasst. Die Steuerfreiheit gilt zukünftig bei Beiträgen des Arbeitgebers aus dem ersten Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse und (neu ab ) eine Direktversicherung. Bei Direktversicherungen entfällt gleichzeitig die bisherige LSt-Pauschalierung gem. § 40b EStG. Dies gilt sowohl für Alt- als auch für Neuverträge.

Praxishinweise: Damit gilt auch für die Direktversicherungsbeiträge künftig der Grundsatz der nachgelagerten Besteuerung. Gegenwärtig sind Beiträge bis zu einer bestimmten Höhe nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei. Bei der Auszahlung der Versicherungsleistung handelt es sich um (in voller Höhe) steuerpflichtige Einnahmen nach § 22 Nr. 5 EStG.

Bei bestimmten Beiträgen an eine Direktversicherung kann aufgrund einer Übergangsvorschrift des § 52 Abs. 6 EStG auf die Anwendung der Steuerfreiheit verzichtet werden. Voraussetzung für den Verzicht auf die Steuerfreiheit ist, dass

  • die entsprechende Versorgungszusage vor dem erteilt wurde und

  • der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber bei diesen Beiträgen auf die Anwendung des § 3 Nr. 63 EStG verzichtet.

Wird auf die Steuerfreiheit verzichte...

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