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Versorgungszusagen an beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer: Dienstzeitunabhängige Invaliditätsversorgung
– Anmerkungen zum –
Ob eine Versorgungszusage durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist und deswegen eine vGA vorliegt, ist unter Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen.
Entgegen der Auffassung des FG ist laut BFH die Frage der Finanzierbarkeit einer Versorgungszusage erst dann zu prüfen, wenn diese Zusage im Übrigen einem Fremdvergleich standhält.
Die aufgrund der zivilrechtlich wirksamen Versorgungszusagen gebildeten Pensionsrückstellungen sind in der Steuerbilanz unverändert fortzuführen und die infolge der Annahme von vGA erforderlichen Korrekturen haben außerhalb der Bilanz zu erfolgen.
I. Vorbemerkungen
Die steuerliche Beurteilung der Vergütungen einschl. der in diesem Zusammenhang gegebenen Versorgungszusagen für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer gehört ersichtlich zu den „Dauerbrennern” bei den Auseinandersetzungen zwischen Kapitalgesellschaften und der Finanzverwaltung. Angesichts des Grundsatzes, dass bei der Prüfung der Angemessenheit dieser Vergütungen sowohl auf die Fremdüblichkeit der einzelnen Komponenten als auch auf die Fremdüblichkeit der Höhe der Gesamtvergütung insgesamt abzustellen ist, ist der Konfliktstoff offensichtlich nahezu ...