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StuB Nr. 17 vom Seite 814

Überwachung der Stimmenauszählung in der Hauptversammlung

– RA/FAStR/StB Dr. Jens M. Schmittmann, Essen –

Das , DB 2003 S. 1562 = ZIP 2003 S. 1147 ff.) hat unter Aufhebung der Entscheidung des LG Wuppertal (Urteil vom  - 14 O 82/01, StuB 2002 S. 1080 f.) entschieden, dass die aktienrechtlichen Protokollierungspflichten des Notars in § 130 AktG abschließend geregelt sind. Soweit es die aktienrechtliche Wirk-S. 815samkeit des Protokolls angeht, sei es ausreichend, wenn der Notar das vom Versammlungsleiter festgestellte Abstimmungsergebnis protokolliere. Die Wirksamkeit der notariellen Beurkundung hänge nicht davon ab, dass er eigene Feststellungen zum Abstimmungsergebnis treffe, es also selbst ermittelt oder protokollarisch nachvollziehbar überprüft.

Praxishinweise: (1) Das LG Wuppertal hatte bei gesellschaftsrechtlich tätigen Notaren mit seiner Entscheidung für Aufsehen gesorgt, dass die Niederschrift des Notars über die Hauptversammlung einer AG eigene Wahrnehmungen über Art und Ergebnis der Abstimmung enthalten müsse. Anderenfalls sei die Beurkundung nicht ordnungsgemäß und der betreffende Beschluss nichtig.

(2) Das OLG Düsseldorf hat diese Entscheidung nunmehr aufgehoben und dabei herausgearbeitet, dass die aktienrechtlichen Protokollierungspflichten des Notars, di...

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