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Die Steuerbefreiung von Dividenden und Veräußerungsgewinnen nach § 8b KStG
– Eine kritische Würdigung der Kernaussagen des
Wie werden nach dem BMF-Schreiben Ausschüttungen aus dem steuerlichen Einlagekonto i. S. des § 27 KStG behandelt?
Was gilt hinsichtlich des Fristbeginns bei der Sieben-Jahresfrist der Rückausnahme (§ 8b Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 KStG)?
Wie sind die Aussagen des BMF zu den Auswirkungen des § 8b Abs. 1 bis 5 KStG auf die GewSt zu werten?
I. Einleitung
Das BMF hat mit Schreiben zur „Anwendung des § 8b KStG 2002 und Auswirkungen auf die Gewerbesteuer” vom zu zahlreichen, zum Teil umstrittenen Einzelfragen des § 8b Abs. 1–6 KStG Stellung genommen. Der Beitrag unterzieht die wesentlichen Aussagen des BMF-Schreibens einer kritischen Würdigung.
II. Beteiligungsertragsbefreiung (§ 8b Abs. 1 KStG)
1. Ausschüttungen aus dem steuerlichen Einlagekonto i. S. des § 27 KStG
Das BMF hat festgestellt, dass Zahlungen aus dem steuerlichen Einlagekonto i. S. des § 27 KStG, soweit sie den Buchwert der Beteiligung übersteigen, nicht der Steuerbefreiung des § 8b Abs. 1 KStG unterliegen (Rz. 6). Damit bestätigt das BMF seine bisher geäußerte Auffassung, wonach eine solche Einlagenrückgewähr einem Veräußerungsvorgang gleichgestellt wird und daher nach § 8b Abs. 2 KStG steuerbefreit ist.
Die Einordnung der Ausschüttungen aus dem steuerlichen Einlagekonto ist in der Literatur äußerst umstritten. Entscheidend für den Streit ist die Auslegung des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG. Teilweise wird ...