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Arbeitslohnverzicht im Zusammenhang mit der Hochwasserkatastrophe
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Verzichten Arbeitnehmer auf Teile ihres Arbeitslohns zugunsten der im August 2002 vom Hochwasser Betroffenen, ist aus Billigkeitsgründen wie folgt zu verfahren:S. 872
(1) Arbeitnehmer verzichten auf Arbeitslohn zugunsten einer Beihilfe des Arbeitgebers an vom Hochwasser betroffene Arbeitnehmer des Unternehmens: In Höhe des Verzichts auf Arbeitslohn besteht kein steuerrelevanter Zufluss, wenn vor Fälligkeit des Arbeitslohns der Verzicht schriftlich erklärt wurde. Diese Erklärung ist zum Lohnkonto zu nehmen. Gleichzeitig muss der Arbeitgeber dokumentieren, dass die Arbeitnehmer, die die Beihilfe erhalten, im Einzugsgebiet des Hochwassers zu Schaden gekommen sind.
(2) Arbeitnehmer verzichten auf Arbeitslohn zugunsten einer Spende durch den Arbeitgeber auf ein Spendenkonto: Auch hier kann der Arbeitgeber von dem LSt-Einbehalt absehen, wenn der Arbeitnehmer vor Fälligkeit des Arbeitslohns den Lohnverzicht schriftlich erklärt, die Erklärung zum Lohnkonto genommen wird und der Arbeitgeber die einbehaltenen Beträge auf ein für diese Zwecke eingerichtetes Konto einer spendenempfangsberechtigten Einrichtung i. S. des § 49 EStDV überweist. Bei der ESt-Veranlagung des Arbeitnehmers darf die Spende nicht mehr ge...