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Gewerbesteuer; | Verlustvortrag bei Verschmelzungen und Einbringungen (§ 10a GewStG)
Aus den Regelungen in §§ 18 Abs. 1 Satz 2, 19 Abs. 2 und 22 Abs. 4 UmwStG kann nicht der Grundsatz hergeleitet werden, dass bei Verschmelzungen und Einbringungen der Verlustvortrag des aufgenommenen Unternehmens nicht verloren gehe, solange die Besteuerungsart erhalten bleibe. Die Vorschriften betreffen die Möglichkeit, einen Gewerbeertrag der übernehmenden Gesellschaft um einen verbleibenden Verlust des übertragenden Unternehmens zu kürzen. Diese Möglichkeit wird in §§ 18 Abs. 1 Satz 2 und 22 Abs. 4 UmwStG für Fallgestaltungen verneint, denen gemeinsam ist, dass die beiden beteiligten Gesellschaften verschiedene Rechtsformen aufweisen. Dagegen besteht eine solche Möglichkeit nach § 19 Abs. 2 i. V. mit § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG beim Vermögensübergang von einer KapGes auf eine andere KapGes. Sie ist allerdings an die Voraussetzung geknüpft, dass der den Verlust verursachende Betrieb ...