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StuB Nr. 17 vom Seite 863

Steuerfreie Einnahmen als Erhöhung des Ausgleichsvolumens über das Kapital- und Haftungsausgleichsvolumen hinaus

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Nach dem Ergebnis von Erörterungen der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder gilt für die Behandlung aller steuerfreien Einnahmen – z. B. Investitionszulagen, Zuschüsse, Einnahmen i. S. des § 3 Nr. 40 EStG (beim Halbeinkünfteverfahren), nach DBA steuerfreie Einkünfte – in Bezug auf § 15a EStG Folgendes: Steuerfreie Einnahmen sind handelsrechtlich als Teil des Betriebsergebnisses und nicht als Einlage zu behandeln. Sie erhöhen wegen der Vermögensmehrung zum Ende des Wirtschaftsjahrs das steuerliche Kapitalkonto und damit das Verlustausgleichsvolumen aufgrund Kapital. Die übersteigende Außenhaftung und damit das Ausgleichsvolumen aufgrund von Haftung i. S. des § 15a Abs. 1 Satz 2 EStG wird durch sie nicht gemindert. Bei einer Rückzahlung der steuerfreien Einnahmen muss das zusätzlich geschaffene Ausgleichsvolumen konsequenterweise wieder gemindert werden, auch wenn die Rückzahlung begrifflich keine Entnahme darstellt. Aus einer Überentnahme sind die Konsequenzen einer Einlagenminderung gem. § 15a Abs. 3 EStG auch zu ziehen, soweit diese Überentnahme das durch steuerfreie Vermögensmehrung geschaffene Ausgleichsvolumen vermindert.

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