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StuB Nr. 17 vom Seite 862

Steuerbilanzwerte im Rahmen der Gebäudebewertung

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Anlässlich einer Besprechung der Bewertungsstellen wurde die Frage erörtert, ob eine unter zeitlichen und sachlichen Gesichtspunkten zum Besteuerungszeitpunkt noch übertragbare Rücklage nach § 6b EStG bei der Bestimmung des Gebäudewerts gem. § 147 Abs. 2 Satz 2 BewG allein für Zwecke der Bedarfsbewertung mindernd berücksichtigt werden kann, ohne dass das ertragsteuerliche mögliche Wahlrecht in der Steuerbilanz des vorausgehenden Abschlusszeitpunkts ausgeübt wurde. Hierzu wird folgende Auffassung vertreten, die mit dem FinMin abgestimmt ist (Erlass vom  - S 3014 A - 447).

Nach § 147 Abs. 2 Satz 2 BewG bestimmt sich der Wert des Gebäudes in den Sonderfällen nach den ertragsteuerlichen Bewertungsvorschriften, wobei die Verhältnisse im Besteuerungszeit-S. 863punkt maßgebend sind. Bei bilanzierenden Stpfl., bei denen das Grundstück zum ertragsteuerlichen Betriebsvermögen gehört, ist dies der Steuerbilanzwert unter Berücksichtigung sämtlicher Abschreibungen, unabhängig von ihrer bilanzsteuerlichen Behandlung und sonstiger Minderungen, z. B. aus einer übertragenen Rücklage nach § 6b EStG oder durch Verrechnung von Zuschüssen (R 179 Abs. 3 Satz 2 ErbStR). Aus dem Wortlaut der ErbStR, die von einer sonstigen Minderung aus einer übertragenen Rücklage nach § 6b EStG sprechen, ist herzuleiten, dass Rückla...

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