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Societas Europaea
I. Einleitung
Für Unternehmen, die in verschiedenen Staaten der Europäischen Union tätig sind, ist es oftmals schwierig, eine klare Struktur in ihre Beteiligungsverhältnisse zu bringen. In der Praxis ergab sich vielfach das Bedürfnis, von staatenübergreifenden gesellschaftsrechtlichen Verbindungen Gebrauch zu machen. Diese setzten aber bislang voraus, dass die Beteiligten sich auf das gesellschaftsrechtliche Statut eines der beteiligten Staaten geeinigt haben, was oft als unbefriedigend empfunden wurde.
Um diese Schwierigkeiten auszuschließen, ist die Europäische Union tätig geworden, indem sie eine Regelung zur Europa-AG geschaffen hat (StuB 2003 S. 478 f.; vgl. zur Genese der Societas Europaea z. B.: Blanquet, ZGR 2002 S. 20 ff.; Brandt/Scheifele, DStR 2002 S. 547 ff.; Bungert/Beier, EWS 2002 S. 1 ff.; Hirte, NZG 2002 S. 1 ff.; Lutter, BB 2002 S. 1 ff.). Die Societas Europaea („SE”) wird in der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE-VO), Amtsblatt (ABl.) EG 2001, Nr. L 294, S. 1 ff., geregelt. Die Richtlinie 2001/86/EG des Rates der Europäischen Union vom zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich de...