Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Private Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gebäudes
(OFD Münster, Kurzinfo USt Nr. 16/2003 vom 13. 6. 2003)
Der (StuB 2000 S. 797) dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung nach Art. 234 EGV vorgelegt, ob die teilweise private Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gebäudes den Vorsteuerabzug ausschließt. Der BFH hat das Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH nach § 74 FGO ausgesetzt. Die Finanzverwaltung vertritt in A 24c Abs. 7 UStR 2000 die Auffassung, dass die private Verwendung eines im Übrigen unternehmerisch genutzten Gebäudes eine in analoger Anwendung des § 4 Nr. 12a UStG steuerfreie unentgeltliche Wertabgabe darstellt. Danach ist ein Vorsteuerabzug aus Verwaltungssicht nach § 15 Abs. 2 UStG insoweit nicht möglich.
Nunmehr hat der „Wolfgang Seeling” entgegen der Verwaltungsmeinung entschieden, dass die teilweise Privatnutzung eine steuerpflichtige Wertabgabe darstelle. Die analoge Anwendung von § 4 Nr. 12a UStG widerspreche Art. 6 Abs. 2 Unterabschn. 1 Buchst. a und Art. 13 Teil B Buchst. b der 6. EG-Richtlinie. Der Vorsteuerabzug aus den Kosten des Gebäudes (Anschaffung, Herstellung, laufende Unterhaltung) sei daher möglich.
Es wird darauf hingewiesen, dass bis zur (Folge-)Entscheidung des BFH im wieder aufgenommenen Revisionsverfahren V R 39/99 entsprechende Einspruchsverfahren weiter nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO zwangsweise ruhen. ...