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StuB Nr. 16 vom Seite 758

Entnahme aus dem Betriebsvermögen als Anschaffungsgeschäft i. S. des § 23 Abs. 1 Satz 2 EStG

( K)

Nach § 23 Abs. 1 Satz 2 EStG i. d. F. des StEntlG 1999/2000/2002 gilt die Entnahme als Anschaffung i. S. des § 23 EStG mit der Folge, dass die Veräußerung eines entnommenen oder im Rahmen einer Betriebsaufgabe privatisierten Grundstücks innerhalb von zehn Jahren nach der Entnahme ein privates Veräußerungsgeschäft im Sinne dieser Regelung darstellt. Wird ein Grundstück veräußert, das vorher aus einem Betriebsvermögen in das Privatvermögen überführt worden ist, tritt an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Wert, mit dem das Grundstück bei der Überführung angesetzt worden ist (§ 23 Abs. 3 Satz 3 EStG i. d. F. des StBereinG i. V. mit § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG; Tz. 33 des BStBl I S. 1383 = StuB 2000 S. 1051). Entsprechendes gilt für den Fall, in dem das Grundstück anlässlich der Betriebsaufgabe in dasS. 759Privatvermögen überführt worden ist, und zwar auch dann, wenn die Überführung vor dem erfolgt ist (Tz. 1 des a. a. O.). Zur Beantwortung der Frage, wie der Gesetzeswortlaut („mit dem das Grundstück bei der Überführung angesetzt worden ist”) auszulegen ist, sind folgende Fälle zu unterscheiden:

1. Die Entnahme erfolgte zum Teilwert/gemeinen Wert. Die aufgedeckten stillen Reserven sind besteuert worden....

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