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StuB Nr. 16 vom Seite 755

Vorlage an den EuGH zur Vereinbarkeit des § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG 1987 mit der Niederlassungs- und Verkehrsfreiheit

( - St II 22)

Bei der Ermittlung der ESt-Bemessungsgrundlage dürfen nach § 2a Abs. 1 Satz 1 EStG die dort abschließend aufgeführten negativen ausländischen Einkünfte nur mit positiven Einkünften der jeweils selben Art und – mit Ausnahme der Fälle der Nr. 6 Buchst. b – aus demselben Staat ausgeglichen werden. Zudem finden diese Verluste auch im Rahmen dessog. negativen Progressionsvorbehalts keine Berücksichtigung (vgl. BStBl 2000 II S. 605 = StuB 2000 S. 482).

Dies hat zur Folge, dass Stpfl., die negative ausländische Einkünfte i. S. des § 2a Abs. 1 EStG erzielen, anders behandelt werden als solche, die entsprechende Einkünfte aus dem Inland beziehen. Negative inländische Einkünfte werden im Rahmen der ESt-Veranlagung berücksichtigt, mindern grundsätzlich den Gesamtbetrag der Einkünfte und damit die festzusetzende ESt. Bereits in der Vergangenheit wurden entsprechende FälleS. 756dem BVerfG zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit vorgelegt. Das BVerfG hat diese Fälle jedoch nicht zur Entscheidung angenommen. Nunmehr hat der (DB 2003 S. 857 = ) dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Regelung des § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG 1987 mit der Niederlassungs- und der Kapitalverkehrsfreiheit nach dem EG-Vertra...

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