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Reise- und Hotelkosten für effektives Arbeiten auf Sylt abzugsfähig
Ein bemerkenswertes Urteil des FG Niedersachsen (Urteil vom - 11 K 335/02, rkr., DStRE 2003 S. 901) geht alle an, die wegen besonderen Termindrucks besonders effektiv und mit kurzen Regenerationsphasen geistige Arbeit vollbringen müssen. Ein Dozent an einer Fachhochschule, der dort Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezieht, hat ein Fachbuch veröffentlicht, das wegen seines großen Erfolgs in die zweite Auflage gehen sollte. Neben Gutachterhonoraren bezog der Autor aus dem Fachbuch Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Obwohl dem Fachhochschuldozenten bei seinem Arbeitgeber ein Dienstzimmer und in der eigenen Wohnung ein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer zur Verfügung standen, zog er sich Anfang Februar 2001 zur Fertigstellung der zweiten Auflage mitsamt der notwendigen Büroausstattung (Notebook, Drucker, etc.) in ein Hotel in Westerland auf Sylt zurück, um dort völlig ungestört arbeiten zu können. Nach insgesamt 10 Tagen Aufenthalt und einem Hotelwechsel hatte der Autor seine zweite Auflage fertig gestellt und das Manuskript noch rechtzeitig abgeben können.
Die Reisekosten zur Manuskriptübergabe hat die Finanzverwaltung als Werbungskosten berücksichtigt, den Abzug der Aufw...