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Ermäßigte Besteuerung einer Abfindungszahlung auch bei arbeitsvertraglich vereinbarter Höhe
In wirtschaftlich schwierigen Zeiten ist die Beendigung von Arbeitsverhältnissen und deren Abwicklung auch unter steuerlichen Aspekten ein bedeutendes Beratungsfeld. Das FG Düsseldorf hatte sich damit zu befassen, ob Abfindungszahlungen, die mit Beginn des Arbeitsverhältnisses bereits der Höhe nach geregelt waren, dennoch der ermäßigten Besteuerung gem. §§ 34, 24 Nr. 1 EStG unterliegen können (, rkr.).
In dem zu entscheidenden Fall hatte der Kl. im Jahre 1989 mit einer GmbH einen Geschäftsführeranstellungsvertrag geschlossen, in dem geregelt war, dass bei Beendigung der Tätigkeit für die Gesellschaft aus Gründen, die nicht in der Person des Geschäftsführers liegen, dieser eine Abfindung von vier Monatsgehältern zzgl. ein Monatsgehalt für jedes ab dem angefangene Jahr erhält. Die Abfindung sollte jedoch höchstens ein Jahresgehalt betragen. Am trafen der Kl. und die GmbH eine „Abwicklungsvereinbarung”, in der die Parteien regelten, dass sie sich darüber einig seien, dass das Arbeitsverhältnis auf Veranlassung der GmbH aus betrieblichen Gründen zum beendet werde. Als Abfindung vereinbarten die Parteien entsprechend ihres Vertrags vier...