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StuB Nr. 16 vom Seite 752

Phasengleiche Aktivierung von Dividendenansprüchen

Zur Anwendung des Beschlusses des Großen Senats des (BStBl II S. 632 = StuB 2000 S. 1265) weist die OFD Kiel ergänzend zum (BStBl I S. 1510 = StuB 2000 S. 1156) auf Folgendes hin (vgl. EStG-Kartei, § 5, Karte 2.14):

Ansprüche auf Gewinne (Dividenden) aus im Betriebsvermögen gehaltenen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften sind im Allgemeinen erst dann zu aktivieren, wenn ein Gewinnverwendungsbeschluss der Kapitalgesellschaft vorliegt und hierdurch ein verfügbarer Rechtsanspruch auf einen Gewinnanteil in bestimmter Höhe endgültig begründet ist. Folglich hat der Inhaber der Beteiligung den Gewinnanspruch regelmäßig zeitversetzt erst in der Bilanz desjenigen Geschäftsjahrs zu aktivieren, das dem Geschäftsjahr der Kapitalgesellschaft nachfolgt (phasenversetzte Aktivierung).

1. Alte Rechtsauslegung

In Anlehnung an die Entscheidung des (DB 1975 S. 38), nach der eine Konzern- oder Holdinggesellschaft, die mit Mehrheit an einer anderen Kapitalgesellschaft beteiligt ist, den bei der Tochtergesellschaft erzielten und zur Ausschüttung vorgesehenen Gewinn noch für das gleiche Geschäftsjahr in ihrer Bilanz unter...BStBl 1969 II S. 291

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