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Bilanzieller Ausweis negativer Unterschiedsbeträge aus der Kapitalkonsolidierung nach HGB und IFRS
Wie ist der negative Unterschiedsbetrag aus der Kapitalkonsolidierung seinem Wesen nach einzuordnen?
Wie ist der Posten bilanziell auszuweisen?
Ist die „Praktikerlösung” nach IFRS auf das deutsche Bilanzrecht übertragbar?
I. Vorbemerkungen
Für die deutsche Rechnungslegung schreibt § 301 Abs. 3 Satz 1 HGB vor, dass ein verbleibender negativer Unterschiedsbetrag als „Unterschiedsbetrag aus der Kapitalkonsolidierung” auf der Passivseite der Bilanz auszuweisen ist. Auch Art. 19 Abs. 1 Buchst. c der 7. EG-Richtlinie sagt nur aus, dass ein Ausweis als gesonderter Posten mit entsprechender Bezeichnung zu erfolgen hat. An welcher Stelle der Konzernbilanz dieser gesonderte Ausweis erfolgen soll, wird offen gelassen. Da das Gesetz eine Zuordnung des passivischen Unterschiedsbetrags zu einer bestimmten Bilanzposition nicht vorschreibt, muss dieser seinem Charakter entsprechend von Fall zu Fall, abhängig von seiner Ursache, definiert werden.
In der Rechnungslegung nach IFRS wird lediglich vorgeschrieben, dass der negative Unterschiedsbetrag als Abzug von den Vermögenswerten in der gleichen Bilanzgliederungsgruppe wie der Geschäfts- oder Firmenwert auf der Aktivseite der Konzernbilanz auszuweisen ist (IFRS ...