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Einkommensteuer; | Mitunternehmerschaft des Kommanditisten bei Verwaltungstestamentsvollstreckung und Untervermächtnis (§ 15 EStG)
Ein Kommanditist bleibt auch dann Mitunternehmer, wenn der ihm testamentarisch vermachte Kommanditanteil einer (treuhänderischen) Verwaltungstestamentsvollstreckung unterliegt und er die Gewinnanteile an einen Untervermächtnisnehmer herausgeben muß (). Der Kommanditist hat die Anteile am Gewinn der KG als eigene Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu versteuern. Das Untervermächtnis läßt die persönliche Zurechnung der Einkünfte unberührt. Die aufgrund des Untervermächtnisses abzuführenden Gewinne führen beim Kommanditisten weder zu nachträglichen Anschaffungskosten auf die Gesellschaftsanteile noch zu laufenden Sonder-BA. Weiter hat der BFH ausgeführt, daß ein unentgeltlicher Erwerb mit der Rechtsfolge aus § 7 Abs. 1 EStDV vorliegt, wenn der Erbe aufgrund eines Vermächtnisse...