Zur Frage, ob die Beschränkung des Betriebsvermögensfreibetrags und des Wertabschlags in § 13a Absatz 4 ErbStG auf das inländische
Betriebsvermögen gegen die Kapitalverkehrsfreiheit und die Niederlassungsfreiheit verstößt
Leitsatz
Gehört zum Nachlass einer im Inland ansässigen Erblasserin land- und forstwirtschaftliches Vermögen, welches in einem anderen
EU-Mitgliedsstaat belegen ist, so ist es weder aus verfassungsrechtlichen noch aus gemeinschaftsrechtlichen Gründen geboten,
die auf das Auslandsvermögen entfallende Erbschaftsteuer – entgegen § 21 Absatz 1 Satz 2 ErbStG – in vollem Umfang anzurechnen.
Soweit § 13a Absatz 4 ErbStG die Gewährung des Betriebsvermögensfreibetrages und des Wertabschlags auf das inländische Betriebsvermögen
beschränkt, liegt hierin zwar eine Beeinträchtigung der Kapitalverkehrsfreiheit und der Niederlassungsfreiheit. Diese Beeinträchtigung
ist aber gerechtfertigt, da die erbschaftsteuerliche Entlastung des inländischen Betriebsvermögens systemimmanent ist und
sich das ausländische Betriebsvermögen nicht in einer vergleichbaren Lage wie das inländische Betriebsvermögen befindet.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2006 S. 38 Nr. 1 EFG 2005 S. 1446 Nr. 18 IWB-Kurznachricht Nr. 24/2005 S. 1154 KÖSDI 2005 S. 14846 Nr. 11 WPg 2005 S. 1302 Nr. 23 YAAAB-62237
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Online-Dokument
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 16.06.2005 - 4 K 1951/04
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