Festsetzung von bestrittenen Steuerforderungen nach Beendigung des KonkursverfahrensÄnderungen eines Folgebescheides nach
Änderung des Grundlagenbescheides
Leitsatz
Im Konkursverfahren bestrittene Steuern müssen nach Beendigung des Konkursverfahrens durch Steuerbescheid festgesetzt werden.
Die Festsetzungsverjährung endet in diesem Fall nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Beendigung des Konkursverfahrens.
Die Qualifikation eines Gewinns als laufender Gewinn oder als Aufgabegewinn stellt ebenso wie Feststellungen zu Gewinnhöhe
und Einkunftsart eine selbständige Regelung der einheitlichen und gesonderten Feststellung dar. Ist eine derartige Feststellung
im Rahmen einer einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung im Folgebescheid unzutreffend oder nicht angesetzt, so berechtigt
die Änderung des Grundlagenbescheids nur dann zum zutreffenden Ansatz im Folgebescheid, wenn sich gerade (auch) diese Feststellung
geändert hat.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): AO-StB 2006 S. 91 Nr. 4 DStRE 2006 S. 1025 Nr. 16 EFG 2006 S. 5 Nr. 1 KAAAB-62233
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Online-Dokument
Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 22.09.2004 - V 264/2004
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