Gesetze: VO (EWG) Nr. 3665/87 Art. 18VO (EWG) Nr. 3665/87 Art. 47
Notwendige Angaben im Beförderungspapier und fristgerechte Vorlage
Leitsatz
Es reicht nicht aus, wenn nur für einzelne Teilstrecken ein Beförderungspapier oder wenn gar nur ein Dokument vorgelegt wird,
aus dem lediglich hervorgeht, dass die Ware an einen Frachtführer übergeben worden ist. Enthält das Beförderungspapier keine
Angaben über den Frachtführer und fehlt ein leserlicher Stempel des Frachtführers und sind im Übrigen keine Angaben über den
Empfänger der Ware enthalten, so verbrieft dieses Dokument keinen Frachtvertrag. Sind die fehlenden Angaben in dem fristgemäß
vorgelegten Frachtbrief von wesentlicher Bedeutung, so können sie nach Fristablauf nicht mehr berücksichtigt werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): ZAAAB-62228
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 22.06.2005 - IV 320/02
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