Allein die Tatsache, dass ein Steuerpflichtiger außerhalb des Zonenrandgebiets ein Gewerbe betreibt und eine im Zonenrandgebiet
gelegene Ferienwohnung in seinem gewillkürten Betriebsvermögen hält, begründet noch keine gewerbliche Betriebsstätte im Sinne
des § 3 ZRFG.
Die Übertragung der Vermietung einer Ferienwohnung an eine Feriendienstorganisation und von dieser angebotene Sonderleistungen
begründen nur dann eine gewerbliche Vermietung in der Person des Eigentümers, wenn dieser mit der Feriendienstorganisation
vertraglich hotelmäßige Angebote und Leistungen vereinbart bzw. hierauf Einfluss genommen hat.
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 29.06.2005 - II 147/03