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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - I 349/04 EFG 2005 S. 1579 Nr. 20

Gesetze: AO § 169, AO § 370

Keine Verlängerung der Festsetzungsfrist bei Steuerhinterziehung, wenn sich für den Steuerpflichtigen ein Erstattungsanspruch ergibt

Leitsatz

Die 10jährige Festsetzungsfrist des § 169 Abs. 2 S. 2 AO gelangt nur dann zur Anwendung, wenn eine tatsächlich zu zahlende Steuer hinterzogen worden ist. Entscheidend dafür, ob eine Steuerfestsetzung noch während einer auf 10 Jahre verlängerten Festsetzungsfrist erfolgen kann, ist, ob diese eine Zahlungsverpflichtung zu Lasten des Steuerpflichtigen zum Ergebnis hat oder ob der Steuerpflichtige nach Ablauf der regelmäßigen Verjährungsfrist noch die Festsetzung eines Erstattungsanspruches durchsetzen möchte.

Die Auslegung des § 169 Abs.2 Satz 2 AO entsprechend dem sich aus seinem Wortlaut und Sinnzusammenhang ergebenden objektivierten Willen des Gesetzgebers führt dazu, dass es in den Fällen von Erstattungsansprüchen des Steuerpflichtigen bei dem Regelfall der vierjährigen Festsetzungsfrist bleibt und der Ausnahmefall längerer Verjährungsfristen nicht zu Gunsten des Klägers zur Anwendung kommt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
DStRE 2005 S. 1486 Nr. 24
EFG 2005 S. 1579 Nr. 20
NWB-Eilnachricht Nr. 23/2006 S. 1931
QAAAB-62218

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 24.06.2005 - I 349/04

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