Keine Verlängerung der Festsetzungsfrist bei Steuerhinterziehung, wenn sich für den Steuerpflichtigen ein Erstattungsanspruch
ergibt
Leitsatz
Die 10jährige Festsetzungsfrist des § 169 Abs. 2 S. 2 AO gelangt nur dann zur Anwendung, wenn eine tatsächlich zu zahlende
Steuer hinterzogen worden ist. Entscheidend dafür, ob eine Steuerfestsetzung noch während einer auf 10 Jahre verlängerten
Festsetzungsfrist erfolgen kann, ist, ob diese eine Zahlungsverpflichtung zu Lasten des Steuerpflichtigen zum Ergebnis hat
oder ob der Steuerpflichtige nach Ablauf der regelmäßigen Verjährungsfrist noch die Festsetzung eines Erstattungsanspruches
durchsetzen möchte.
Die Auslegung des § 169 Abs.2 Satz 2 AO entsprechend dem sich aus seinem Wortlaut und Sinnzusammenhang ergebenden objektivierten
Willen des Gesetzgebers führt dazu, dass es in den Fällen von Erstattungsansprüchen des Steuerpflichtigen bei dem Regelfall
der vierjährigen Festsetzungsfrist bleibt und der Ausnahmefall längerer Verjährungsfristen nicht zu Gunsten des Klägers zur
Anwendung kommt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2005 S. 1486 Nr. 24 EFG 2005 S. 1579 Nr. 20 NWB-Eilnachricht Nr. 23/2006 S. 1931 QAAAB-62218
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 24.06.2005 - I 349/04
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