Verspäteter Einspruch gegen eine berichtigte Abgabeanmeldung nach der Milch-Garantiemengen-Verordnung
Leitsatz
Der Käufer (Molkerei) hat dem für seinen Betrieb zuständigen Hauptzollamt bis zum 45. Tag nach Ablauf des Zwölfmonatszeitraums
eine Abgabeanmeldung für den jeweiligen Milcherzeuger zu übersenden und hat den Abgabebetrag an die Bundesfinanzverwaltung
abzuführen. Bei dieser Anmeldung handelt es sich um eine Abgabeanmeldung, die einer Abgabenfestsetzung unter dem Vorbehalt
der Nachprüfung gleichsteht. Die an die Behörde gerichtete Steueranmeldung ist kein Verwaltungsakt, sondern eine Steuererklärung
mit einmonatiger Einspruchsfrist, die lediglich infolge der Gleichstellung mit einer Steuerfestsetzung die Wirkung eines Verwaltungsakts
hat.
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