Einstweilige Anordnung mit dem Ziel der Auszahlung von Umsatzsteuerguthaben aus Umsatzsteuervoranmeldungen bei Verdacht auf
Vorliegen von Karussellgeschäften
Leitsatz
Es hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab, welche Frist für die Zustimmung nach § 168 Satz 2 AO oder eine abweichende
Steuerfestsetzung nach § 167 Abs. 1 AO bei einer monatlichen Umsatzsteuervoranmeldung noch angemessen ist. Die Entscheidungsfrist
ist jedenfalls nach zwei Monaten noch nicht überschritten, wenn der aufzuklärende Sachverhalt umfangreich ist und die bisherigen
Ermittlungen zu dem Ergebnis geführt haben, dass jedenfalls ein Teil der als innergemeinschaftliche Lieferungen angemeldeten
Umsätze nicht in das EU-Ausland verbracht worden sind.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): AO-StB 2006 S. 7 Nr. 1 DStRE 2005 S. 1489 Nr. 24 EFG 2005 S. 1816 Nr. 22 UStB 2006 S. 7 Nr. 1 IAAAB-62212
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 21.07.2005 - VII 104/05
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