Mitunternehmerische Beteiligung bei befristeter Kommanditistenstellung
Leitsatz
Ein Kommanditist ist nicht als Mitunternehmer anzusehen, wenn wegen seiner von vorneherein befristeten Zugehörigkeit zu einer
gewerblichen Projekt-KG keine Teilhabe an einer von der Gesellschaft erstrebten Betriebsvermögensmehrung in der Form eines
laufenden Gewinns, eines die Einlage übersteigenden Abfindungsguthabens oder eines Veräußerungsgewinns möglich ist.
Unabhängig von der zivilrechtlichen Ausgestaltung eines bei Gründung der KG abgeschlossenen aufschiebend bedingten Anteilskaufvertrages
wird durch dessen Vollzug kein Veräußerungsgewinn des ausscheidenden Gesellschafters erzielt, wenn die tatsächlich ausgetauschten
wirtschaftlichen Leistungen in einem Entgelt für während der Beteiligung zu erbringende Dienstleistungen und der Befreiung
von der Einlageverpflichtung als einzigem Aktivposten der Eröffnungsbilanz bestehen.
Dienstleistungsentgelte, die ohne Verpflichtung der KG allein von den künftigen Anteilserwerbern geschuldet werden, stellen
keine mitunternehmerische Sondervergütung dar.
Fundstelle(n): EFG 2005 S. 1687 Nr. 21 StuB-Bilanzreport Nr. 2/2006 S. 76 EAAAB-62193
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 04.08.2005 - 11 K 6217/03 F
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