Höhe der Bevollmächtigtengebühr bei Tätigkeit im Veranlagungs- und Einspruchsverfahren
Leitsatz
Der Bevollmächtigte, der sowohl im Einspruchs- als auch im Veranlagungsverfahren für den Steuerpflichtigen tätig war, kann
für seine weitere Tätigkeit im Einspruchsverfahren bei gesunkenem Streitwert keine höhere Gebühr verlangen, als wenn er nur
im Veranlagungsverfahren tätig geworden wäre. Deshalb wird der Gebührenrahmen für das Einspruchsverfahren durch eine einzige
volle Geschäftsgebühr auf der Grundlage des höheren Werts des Veranlagungsverfahrens begrenzt.
Fundstelle(n): EFG 2005 S. 1645 Nr. 20 UAAAB-62192