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StuB Nr. 16 vom Seite 829

Die zivil- und steuerrechtliche Behandlung der Bürgschaft von nahen Angehörigen

von StB Dipl.-Kfm. Claus Koss, EMBSc, Regensburg

In der Antike war das Risiko des Bürgen geringer: Während ein Bürge vor allem mit seinem Vermögen einstehen musste, ging der Schuldner, auch seine Kinder, in die Schuldknechtschaft, konnte ein Darlehen nicht zurückgezahlt werden. In modernen Zeiten drohte nahen Angehörigen eine „moderne Schuldknechtschaft”: Hatte(n) der vermögenslose Ehegatte oder die gerade am Anfang ihrer Berufstätigkeit stehenden Kinder gebürgt, mussten sie ggf. bis zur Restschuldbefreiung nach §§ 286 ff. InsO an der Pfändungsfreigrenze (§§ 850 ff. ZPO) leben. Das BVerfG (BVerfGE 89 S. 214 = NJW 1994 S. 2749) entschied jedoch, dass auch Bürgschaftsverträge naher Angehöriger an den §§ 138 Abs. 1 und 242 BGB zu messen sind. Stellt der Bürgschaftsvertrag einen Verstoß gegen die guten Sitten dar, ist dieser nichtig und ohne Rechtsfolgen. In der Folge versuchte die Rechtsprechung (und Literatur), Grundsätze für die evtl. Sittenwidrigkeit der Verpflichtung von nahen Angehörigen als Bürgen zu entwickeln. Viele Details sind unverändert strittig. Im folgenden Beitrag sollen die gesicherten Erkenntnisse der Zivilrechtsprechung und die steuerliche Behandlung dargestellt werden.

I. Zivilrechtliche Beurteilung der Bürgschaft naher Angehöriger

1. Nichtigkeit bei krasser Überforderung

Unstreitig ist, dass auch nahe A...

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