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StuB Nr. 16 vom Seite 828

Fristverlängerung für KSt-Erklärung 2001

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Die Erstellung der Vordrucke für die KSt-Erklärung 2001 hat sich gegenüber den in früheren Jahren üblichen Fristen verzögert, weil das Gesetz zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts, das Änderungen der Vordrucke erforderlich machte, erst am im BGBl verkündet wurde. Die Versendung der Vordrucke konnte so erst unmittelbar vor Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist beginnen. Für die meisten Körperschaftsteuerpflichtigen besteht bereits nach dem bundeseinheitlichen Fristenerlass (vgl. BStBl 2002 I S. 106) eine allgemeine Fristverlängerung bis zum , da sie steuerlich beraten sind. Die Referatsleiter für AO sprachen sich mehrheitlich dagegen aus, diese allgemeine Fristverlängerung in Anpassung des bundeseinheitlichen Fristenerlasses auf nicht beratene Körperschaftsteuerpflichtige auszudehnen. Gleichwohl vertraten sie dabei die Auffassung, dass in diesen Fällen keine nachteiligen Folgerungen zu ziehen sind, soweit die KSt-Erklärungen für 2001 bis zum eingehen.

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