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Bauabzugsteuer: Abzugsverpflichtung bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts
( II 35)
Mit dem Gesetz zur Eindämmung der illegalen Betätigung im Baugewerbe vom (BGBl I S. 2267) wurde zur Sicherung von Steueransprüchen bei Bauleistungen ein Steuerabzug eingeführt. Die Regelungen hierzu enthält der neue Abschn. VII des EStG (§§ 48 bis 48d) sowie ein ausführliches Anwendungsschreiben der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder vom - IV A 5 - S 1900 - 292/01 (BStBl I S. 804 = StuB 2001 S. 1134).S. 825
Ab haben danach unternehmerisch tätige Auftraggeber von Bauleistungen im Inland einen Steuerabzug von 15 v. H. der Gegenleistung für Rechnung des leistenden Unternehmers vorzunehmen. Abzugsverpflichtete Auftraggeber können Unternehmer i. S. des UStG, aber auch juristische Personen des öffentlichen Rechts sein. Unter Bauleistung versteht man alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. In Höhe des nicht oder zu niedrig abgeführten Steuerabzugs haftet der Auftraggeber. Ein Verstoß gegen die Abzugsverpflichtung kann mit nicht unerheblichen Bußgeldern geahndet werden.
Der Steuerabzug kann unterbleiben, wenn der leistende Unternehmer seinem Auftraggeber eine gültige Freistellungsbescheinigung vorlegt. Die Bescheinigungen kö...