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StuB Nr. 16 vom Seite 823

Folgen der Erstattung von Sonderausgaben in einem späteren Veranlagungszeitraum

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Sonderausgaben i. S. des § 10 EStG dürfen nur dann bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen werden, wenn der Stpfl. tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet ist. Werden gezahlte Sonderausgaben in einem späteren Veranlagungszeitraum an den Stpfl. erstattet, ist der Erstattungsbetrag aus Gründen der Praktikabilität im Erstattungsjahr mit gleichartigen Sonderausgaben zu verrechnen mit der Folge, dass die abziehbaren Sonderausgaben des Erstattungsjahrs entsprechend gemindert werden ( BStBl II S. 646). Ist im Jahr der Erstattung der Sonderausgaben an den Stpfl. ein Ausgleich mit gleichartigen Aufwendungen nicht oder nicht in voller Höhe möglich, so ist der Sonderausgabenabzug des Jahres der Verausgabung insoweit um die nachträgliche Erstattung zu mindern; ein bereits bestandskräftiger Bescheid ist nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu ändern ( BStBl 1999 II S. 95).

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