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Einkommensteuer; | Gewinnerzielungsabsicht beim Getränkeverkauf in einer Tanzschule (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG)
Bei der Beantwortung der Frage, ob der Getränkeverkauf in einer von einer GbR geführten Tanzschule mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird, sind solche Aufwendungen außer Ansatz zu lassen, die in vollem Umfang für den Betrieb der Tanzschule notwendig sind (). Nach Auffassung des Senats fehlt es an einer Gewinnerzielungsabsicht, wenn mit den Einnahmen lediglich die Selbstkosten gedeckt werden sollen, wobei zur Kostendeckung neben der Erwirtschaftung der laufenden Kosten auch die Erhaltung des der gewerblichen Tätigkeit dienenden Vermögens gehört. Werden über mehrere Jahre Geschäftsergebnisse erzielt, die insgesamt zu einem Gewinn führen, so liegt hierin ein Beweisanzeichen dafür, daß die Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wurde. Die Entsche...