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StuB Nr. 15 vom Seite 702

Doppelte Haushaltsführung bei Arbeitnehmern ohne eigenen Hausstand

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Zur doppelten Haushaltsführung bei Arbeitnehmern mit eigenem Hausstand wurde in Tz. II. 3 des (BStBl I S. 173 = StuB 2004 S. 181) Stellung genommen. Zu möglichen Folgerungen aus der Gesetzesänderung bei Arbeitnehmern ohne eigenen Hausstand (R 43 Abs. 5 LStR) wird dort ein gesondertes Schreiben angekündigt (a. a. O., Tz. II 3). Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt aufgrund der Änderung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG durch das StÄndG 2003 (BGBl I S. 2645, BStBl I S. 710) für Arbeitnehmer ohne eigenen Hausstand Folgendes:

Die Einfügung des Worts „nur” in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG verdeutlicht, dass eine doppelte Haushaltsführung nur dann vorliegt, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Orts, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Arbeitnehmer ohne eigenen Hausstand außerhalb des Beschäftigungsorts erfüllen danach die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung nicht. Die Regelung in R 43 Abs. 5 LStR kann daher nicht mehr fortgeführt werden (vgl. Gesetzesbegründung BT-Drucks. 15/1945).

1. R 43 Abs. 5 LStR ist bei Arbeitnehmern ohne eigenen Hausstand ab – unabhängig vom zeitlichen Beginn der auswärtigen Tätigkeit – nicht mehr anzuwenden. Hinsichtl...

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